Satzung des Vereins "Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Neumarkt i.d.OPf. e.V.
aufgestellt am 03.02.1982
geändert am 09.03.2002
zuletzt geändert am 17.03.2017
§ 1
Der Verein führt den Namen „Kreisverband für Gartenbau und Landespflege“ (nachstehend kurz „Kreisverband“ genannt). Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Neumarkt i.d.OPf.
Er hat seinen Sitz in Neumarkt i.d.OPf. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
(1) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Kreisverband fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Freizeitgestaltung und Naherholung, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
Der Kreisverband fördert die Kinder- und Jugendarbeit der Ortsvereine und organisiert eigene Initiativen und Unternehmungen der Jugendarbeit auf Kreis-ebene. Dabei sind die Aktivitäten so zu organisieren, dass sie an die Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt, mitgestaltet und selbst organisiert werden können. Die Gründung und regelmäßige Tätigkeit von Kinder- und Jugendgruppen der Ortsvereine wird unterstützt. Kinder und Jugendliche sollen dadurch zur Selbstbestimmung befähigt, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt und hingeführt werden. Das Nähere regelt die Jugendordnung für die Kinder und Jugendgruppen im Kreisverband für Gartenbau und Landespflege in Neumarkt i.d.OPf. e.V.
(2) Der Kreisverband arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
(4) Die Förderung des Erwerbsobstanbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.
§ 3
(1) Organe des Kreisverbandes sind : I. die Mitgliederversammlung
II. der Vorstand
III. der Vorsitzende
(2) Organisatorische Untergliederungen des Kreisverbandes sind die dem Kreisverband als Mitglieder angehörenden örtlichen Gartenbauvereine (nachstehend Vereine genannt), gleichgültig, ob es sich um rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine handelt.
(3) Gartenbauvereine im Sinne von Abs. 2 sind alle Vereine, welche die in § 2 dieser Satzung genannten oder entsprechenden Zwecke verfolgen, ohne Rücksicht auf den Namen des Vereins (z.B. Obst- und Gartenbauverein, Verein der Garten- und Blumenfreunde, Ortsverschönerungsverein usw.).
§ 4
(1) Mitglieder des Kreisverbandes können alle Vereine des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. werden, soweit sie die Bedingungen von § 3 Abs. 3 erfüllen.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
I . einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts
II. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstands.
(3) Außerdem können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(4) Personen, welche sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft endet
I. durch Austritt; der Austritt muß schriftlich dem Kreisverband erklärt werden und ist zum Schluss des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich;
II. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit demLiquidationsbeschluss. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegenüber dem Kreisverband und seinem Vermögen;
III. durch Ausschluss (§ 6);
IV. durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes (§ 23).
(2) Endet die Mitgliedschaft beim Kreisverband nach Abs. 1 Ziffer I – III, so scheidet das Mitglied (Verein) gleichzeitig auch aus dem Bezirks- und Landesverband für Gartenbau und Landespflege (nachstehend kurz Bezirks- und Landesverband genannt) aus.
§ 6
(1) Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband wegen Nichterfüllung oder Verletzung von satzungsgemäßen Pflichten oder von Beschlüssen der Organe (§ 3) des Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr mit sofortiger Wirkung duch Beschluss des Vorstands. Vor Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt des Eingangs des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluss des Vorstands innerhalb von vier Wochen – gerechnet von der Zustellung des Briefes an – durch Berufung an den Vorstand anfechten. Dieser entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Kreisverbandes. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Kreis-, Bezirks- und Landesverband gegenüber voll zu erfüllen.
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt
I. die Vertretung der in der Satzung verankerten Ziele und Zwecke vom Kreisverband zu verlangen;
II. an den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Vertretung mit Sitz und Stimme, nach Maßgabe der §§ 10 und 12, erfolgt durch die gewählten Delegierten;
III. an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen;
IV. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen;
V. die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen zu benutzen.
§ 8
Die Mitglieder sind verpflichtet
I. die Bestrebungen des Kreisverbandes nach besten Kräften zu unterstützen;
II. die Satzung des Kreisverbandes zu befolgen;
III. die von den Organen des Kreisverbandes gefassten Beschlüsse zu vollziehen;
IV.den festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag bis spätestens drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres an den Landesverband abzuführen;
V.die Einrichtungen des Kreisverbandes schonend zu behandeln und dem Kreisverband jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtungen verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 9
Die Vereine geben sich ihre Satzung selbst. Diese darf der Satzung des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes nicht widersprechen.
§ 10
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Kreisverbandsmitglieder unter Angabe des Zweckes beantragt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich zu erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Kreisverbandsvorsitzende (§ 16 Abs. 1), bei dessen Verhinderung der zweite bzw. dritte Kreisverbandsvorsitzende. Ist auch der dritte Kreisverbandsvorsitzende verhindert, bestimmt der Vorstand rechtzeitig den Leiter der Versammlung. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für den betreffenden Punkt der Tagesordnung der zweite bzw. dritte Kreisverbandsvorsitzende den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt der Vorstand rechtzeitig den Leiter der Versammlung.
§ 11
(1) Die Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen geschieht wie folgt: Jeder Verein hat für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Zur Beschlussfassung über die in § 23 genannten Anträge ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar.
§ 12
Der Mitgliederversammlung obliegt
I. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstands und des Kassiers
II. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
III. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und des Arbeitsplans
IV. Festsetzung und Änderung der Satzung
V. Wahl des Vorstands
VI. Ernennung von Ehrenmitgliedern
VII. Beschlussfassung über gestellte Anträge
VIII. Beschlussfassung über Auflösung des Kreisverbandes
IX. Vorschlag des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, aus trifftigen Gründen nachträglich einen anderen Ort zu bestimmen.
§ 13
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Kreisverbandsvorsitzenden, dem 2. und 3. Kreisverbandsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Ihm gehören kraft Amtes an: Der Landrat des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf., der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege.
(2) Der 1.Kreisverbandsvorsitzende, der 2. und 3. Kreisverbandsvorsitzende, der Schriftführer und der Kassier werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Geschäftsführer.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt eine der dem Mitgliederstand und jeweiligen Gegebenheiten entsprechende Anzahl von Beiräten. Die Mitglieder des Beirats sollen ihrer Persönlichkeit und Sachkunde nach die Wahrung und Förderung der Ziele des Kreisverbandes gewährleisten. Die Beiratsmitglieder werden zu den Sitzungen des Vorstands geladen.
(4) Die Mitglieder der Verbandsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Verbandsleitung. Anfallende Auslagen sind ihnen zu ersetzen.
§ 14
(1) Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt oder innerhalb einer Frist von vier Wochen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands die Einberufung unter Mitteilung des Grundes schriftlich beim 1. Kreisverbandsvorsitzenden beantragen. Die Sitzungen werden vom 1. Kreisverbandsvorsitzenden einberufen, die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Die Sitzungen leitet der 1. Kreisverbandsvorsitzende, bei dessen Vehinderung der 2. bzw. 3. Kreisverbandsvorsitzende.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15
(1) Dem Vorstand obliegt die Genehmigung des vorzulegenden Rechenschaftsberichts und des Haushaltsvoranschlags.
(2) Ihm obliegt weiterhin die Vorsprüfung des Kassenberichts.
(3) Der Vorstand stellt die Haushalts- und Arbeitspläne auf.
(4) Er hat weiterhin die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge durchzuführen.
(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Beantragung der Ehrung von Verdiensten um die Zwecke und Ziele des Kreisverbandes.
(7) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. In einzelnen Fällen kann ihnen eine vom Vorstand zu bestimmende Vergütung gewährt werden. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz barer Auslagen.
(8) Der Vorstand beauftragt die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer. Der Jahresabschluss ist allen Mitgliedern des Vorstands nach Abschluss der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
(9) Die Vornahme über- und außerplanmäßiger Ausgaben bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstands.
§ 16
(1) Der 1. Kreisverbandsvorsitzende und der 2. bzw. 3. Kreisverbandsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Verbandsintern gilt, dass der 2. bzw. 3. Kreisverbandsvorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung des 1. Kreisverbandsvorsitzenden ausüben darf.
§ 17
Die Mittel des Kreisverbandes werden beschafft aus
I. den vom Landesverband rückvergüteten Mitgliedsbeiträgen (Vereinsbeiträge);
II. Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln;
III. sonstigen Zuwendungen.
§ 18
Bekanntmachungen des Kreisverbandes erfolgen für Mitglieder durch Rundschreiben.
§ 19
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Kreisverbandes. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des Kreisverbandsvorsitzenden.
Er hat insbesondere
I. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes nach den Anweisungen des Kreisverbandsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Kassenbucheintrags zu versehen sind, zu sammeln;
II. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zu fertigen, dass sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann;
III. ein Verzeichnis über das Vermögen des Kreisverbandes anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.
§ 21
(1) Der Schriftführer fertigt über alle Versammlungen des Kreisverbandes und alle Sitzungen des Vorstands eine ausführliche Niederschrift an.
(2) Alle Niederschriften sind vom Kreisverbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 22
(1) Die laufenden Arbeiten des Kreisverbandes werden nach Anweisung des Vorstands vom Geschäftsführer wahrgenommen.
(2) Verlautbarungen an die Mitglieder bedürfen des Einverständnisses des Kreisverbandsvorsitzenden.
§ 23
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Kreisverbandes, welche nicht von der Verbandsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens 50 % der angeschlossenen Vereine und müssen mindestens fünf Wochen vor der hierüber beschließenden Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 im Bereich des ehemaligen Kreisverbandes zu verwenden hat.
§ 24
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neumarkt i.d.OPf., 03.02.1982